Allgemeine Informationen
Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen eine besondere Qualifizierung und Heraushebung zuverlässiger und geeigneter Fachleute, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Sachverständigengutachten werden insbesondere von Abteilungen, Kammern und Senaten der Judikative innerhalb der ZPO, aber auch von Versicherungshäusern, privaten und öffentlichen Haushalten respektive von Handwerksbetrieben, Bauträgern oder Rechts- und Staatsanwälten (in Ermittlungssachen) in Anspruch genommen.
Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieur- und Architektenkammern führen die Verzeichnisse der ö.b.u.v. Sachverständigen.
Öffentlich bestellt werden kann nur, wer zuvor auf dem betreffenden Gebiet eine besondere Sachkunde und eine persönliche Eignung nachgewiesen hat. Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen, sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstellen.
Grundsätzlich untersteht der Sachverständige der Schweigepflicht.
Ständige Fortbildung ist nachzuweisen.
Dadurch heben sich ö.b.u.v. Sachverständige von anderen, zum Teil selbsternannten, Sachverständigen ab. Einen ö.b.u.v. Sachverständigen erkennt man an seinem offiziellen Ausweis und an seinem Rundstempel; Prädikate die nicht nur eine geschützte Bezeichnung darstellen.
Gutachten sind zügig zu erstellen. Gerichtssachen sind unbedingt bevorzugt zu behandeln. Versicherungsgutachten zur Schadensregulierung sind Eilsachen.
Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit von Sachverständigen, sollte in jedem Fall die Kammer informiert werden, die ihn öffentlich bestellt hat. Dort wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft.